vom 7. September 2017, geändert am 11. Dezember 2019
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen
"Stiftung für das Mutter-Kind-Heim der JVA Frankfurt III“
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung Bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigt Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar:
2. Die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene durch bürgerschaftliches Engagement zugunsten dieser Zwecke, insbesondere die Unterstützung des Mutter-Kind-Heimes der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Frankfurt am Main/Preungesheim sowie die Verfolgung der Interessen der inhaftierten Mütter und ihrer Kinder.Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch im Bedarfsfall geleistete finanzielle Hilfe (Übernahme von Telefon- und Fahrtkosten, Finanzierung von Näh- und Fortbildungskursen, Beteiligung an Kinderfesten und Familienfreizeiten, Anschaffung von Spielmaterial, usw.).
Darüber hinaus trägt die Stiftung im Rahmen der im Vollzug bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesundheits- und Lebensbedingungen von Müttern und Kindern während der Inhaftierung der Mütter und ggf. nach ihrer Entlassung bei. Die Stiftung bemüht sich um die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Mütter.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (§58 Nr. 1 AO)
3. Die Stiftung wird uneigennützig tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
2. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille auf andere Weise nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 3 Abs. 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
2. Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
§ 5 Stiftungsorgane
1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Stiftungsorgans üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
3. Ein Mitglied des Stiftungsorgans darf nicht Angestellter der Stiftung sein.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Davon sollen vier Personen als Mitglied dem Verein Mutter-Kind-Heim Preungesheim e.V. angehören, zwei Personen der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III. Er wird vom Verein für die Dauer von drei Jahren gewählt und ergänzt sich durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden für den vorgenannten Zeitraum vom Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat er dies gegenüber dem Vorstand sechs Monate vor seinem Ausscheiden anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.
3. Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung des Vereins abberufen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere
(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
(b) die Verwendung der verfügbaren Mittel,
(c) die Fertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(d) die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Jahresabrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen:
• Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember hervorgehen,
• Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
• Eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,
• Eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
2. Die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind den Vereinsmitgliedern während der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sein.
4. Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 25.000 Euro verpflichten, müssen mit allen Stimmen der Vorstandsmitglieder abgeschlossen werden.
5. Für die laufenden Geschäfte können eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt und es die laufenden Geschäfte der Stiftung erfordern.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagungsordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Bevollmächtigung von Vorstandsmitgliedern sollte schriftlich erfolgen.
3. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung, die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zur Sitzungsleiterin/zum Sitzungsleiter gewählt wurde.
5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
6. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
7. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung – mit Ausnahme der Regelungen in § 10 – sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen.
2. Der Änderungsbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 10 Zweckänderung, Aufhebung und Zusammenlegung
1. Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille des Stifters bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.
2. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind vom Vorstand jeweils einstimmig zu fassen.
3. Auch diese Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Mutter-Kind-Heim Preungesheim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Stiftungsanerkennung in Kraft.